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Wie werden im Kanton Luzern die Staats- und
Gemeindesteuern berechnet?
Der Steuertarif, welcher in der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich ist,
basiert auf einem Betrag für eine Einheit. Die gesamte Belastung mit der
Einkommens- und Vermögenssteuer ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen
Steuerbetrages (1 Einheit) mit der Anzahl Steuereinheiten für die Staats- und
Gemeindesteuern des betreffenden Jahres.
Einheiten für die Steuerberechnung für das Jahr
2011
| Staatssteuern |
1.50 Einheiten |
| Gemeindesteuern |
1.65 Einheiten |
| Röm.-kath. Kirchgemeinde |
0.24
Einheiten |
| Ev.-Reformierte Kirchgemeinde |
0.25 Einheiten |
| Christkatholische Kirchgemeinde |
0.31 Einheiten |
| |
|
| Total mit röm.-kath. Kirchgemeinde |
3.39 Einheiten |
| Total mit ev.-reformierte
Kirchgemeinde |
3.40 Einheiten |
| Total mit christ.-kath.
Kirchgemeinde |
3.46 Einheiten |
| Total ohne Kirchgemeinde |
3.15
Einheiten |
Einheiten für die Steuerberechnung für das Jahr
2010
| Staatssteuern |
1.50 Einheiten |
| Gemeindesteuern |
1.65 Einheiten |
| Röm.-kath. Kirchgemeinde |
0.24
Einheiten |
| Ev.-Reformierte Kirchgemeinde |
0.25 Einheiten |
| Christkatholische Kirchgemeinde |
0.31 Einheiten |
| |
|
| Total mit röm.-kath. Kirchgemeinde |
3.39 Einheiten |
| Total mit ev.-reformierte
Kirchgemeinde |
3.40 Einheiten |
| Total mit christ.-kath.
Kirchgemeinde |
3.46 Einheiten |
| Total ohne Kirchgemeinde |
3.15
Einheiten |
Hier
können Sie die Steuerbelastung für eine beliebige Luzerner Gemeinde berechnen
lassen:
http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/default.aspx
Hier
finden Sie den Steuerkalkulator für juristische Personen:
http://www.steuern.lu.ch/kalkulator_jp.xls
Hier
finden Sie den Steuerkalkulator für Domizil- und
Verwaltungsgesellschaften:
http://www.steuern.lu.ch/verwaltungsgesellschaft.xls
Hier
finden Sie den Steuerkalkulator für die Berechnung von Kapitalleistungen aus
Vorsorge:
http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/vorsorge.aspx
Hier
finden Sie den Steuerkalkulator für die Berechnung der
Erbschaftssteuer:
http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/erbschaftssteuer.aspx
Hier
finden Sie die aktuelle Rangfolge nach Einheiten im Kanton Luzern:
Steuereinheiten 2011
Steuereinheiten 2010
Steuereinheiten 2009
Steuereinheiten 2008
Steuereinheiten 2007
Steuereinheiten 2006
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Bezahlung der Steuern
Die Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) des laufenden Jahres wird
jeweils bis spätestens 30. Juni sämtlichen Steuerpflichtigen zugestellt. Zu bezahlen
sind die geschuldeten Steuern bis zum 31. Dezember des Steuerjahres (allgemeiner
Fälligkeitstermin).
Auf Vorauszahlungen zwischen 1. Januar und 31. Dezember wird ein Zins von 1
% pro Rata gutgeschrieben. Bei verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % in
Rechnung gestellt.
Wichtig:
Ist die Akontorechnung (früher provisorische Steuerrechnung) tiefer als die
spätere Schlussrechnung (früher definitive Steuerrechnung) wird der Steuermehrbetrag
ab 1. Januar des Folgejahres mit einem negativen Ausgleichszins von 1 %
belastet.
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Personalsteuer
Die
Personalsteuer beträgt Fr. 50.00 pro Jahr. Sie wird von jeder über 18-jährigen
Person erhoben. Ehepaare entrichten zusammen nur eine
Personalsteuer.
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Feuerwehrsteuer
In der
Gemeinde wohnhafte Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 21.
Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht endet nach dem 50. Altersjahr. Sie
beträgt 3 0/00 des steuerbaren Einkommens; mindestens Fr. 30.00, höchstens Fr.
400.00. Ist bei einem Ehepaar nur ein Teil ersatzpflichtist, ist nur 1/3 der
Abgabe zu entrichten, mindestens Fr. 10.00 oder höchstens Fr.
133.35.
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Liegenschaftssteuer
siehe Merkblatt
Liegenschaftssteuern
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Zinssatz
Positiver Ausgleichszins
Der Zins wird gewährt ab 01. Januar des laufenden Steuerjahres auf Vorauszahlungen und zuviel bezahlten Steuern. Der positive Ausgleichskzins wird steuerlich nicht als Ertrag erfasst.
| Positiver Ausgleichszins für Kalenderjahr 2012, ab 01.01.2012 |
0,75 % |
| Positiver Ausgleichszins für Kalenderjahr 2011, ab 01.01.2011 |
1,00 % |
| Positiver Ausgleichszins für Kalenderjahr 2010, ab 01.01.2010 |
1,00 % |
Negativer Ausgleichszins
Der Zins wird ab 01.01. des Folgejahres (z.B. für Steuern 2011 ab 01.01.2012) erhoben. Wichtig zu beachten! Ist die Akontorechnung (früher provisorische Steuerrechnung) tiefer als die spätere Schlussrechnung (früher definitive Steuerrechnung) wird die der Steuermehrbetrag ab 01.01. des Folgejahres mit dem negativen Ausgleichszins belastet.
| Negativer Ausgleichszins für Kalenderjahr 2012 |
0,75 % |
| Negativer Ausgleichszins für Kalenderjahr 2011 |
1,00 % |
| Negativer Ausgleichszins für Kalenderjahr 2010 |
1,00 % |
Verzugszins
Der Verzugszins wird erhoben, sofern der Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung (früher definitive Steuerrechnung) nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.
| Verzugszins für Kalenderjahr 2012 |
5,0 % |
| Verzugszins für Kalenderjahr 2011 |
5,0 % |
| Verzugszins für Kalenderjahr 2010 |
5,0 % |
Gebühren
| 1. Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung |
kostenlos |
| 2. Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung |
Fr. 40.00 |
| Nach Ablauf der Einreichefrist auf die 2. Mahnung muss von Gesetzes wegen eine Ordnungsbusse erhoben werden udn die Veranlagung erfolgt nach Ermessen. Die Busse beträgt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 10'000.00. |
|
| 1. Mahnung für ausstehende Zahlungen |
kostenlos |
| 2. Mahnung für ausstehende Zahlungen |
Fr. 40.00 |
| Die Betreibungskosten gehen voll zu Lasten des Schuldners |
|
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Hinweis für Rentnerinnen und Rentner, die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen
Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim mit
wenig Vermögen
Beziehen Sie am
Ende des
Steuerjahres Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und wohnen in einem Heim oder
beziehen Sie dauernd wirtschaftliche Sozialhilfe und besitzen Sie ein
Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.00 (Alleinstehende) bzw. Fr.
40'000.00 (Verheiratete), haben Sie Anspruch auf vollständigen Erlass der laufenden
Steuern.
Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu
Hause
Den
Rentner/innen zu Hause wird mit Ergänzungsleistungen der allgemeine Lebensbedarf
(Kosten für Verpflegung, Kleider, Körperpflege, Zeitungen, Wohnung usw.)
sichergestellt. Zu diesem allgemeinen Lebensbedarf gehört auch die Bezahlung von
Steuern. Die AHV/IV-Renten werden zu 100% besteuert. Die Personalsteuer wird
nicht erlassen.
Sozialhilfeempfänger mit wenig Vermögen
haben
Anspruch auf vollständigen Steuererlass, sofern im Steuerjahr Sozialhilfe
während mindestens 9 Monaten bezogen wurde. Das steuerbare Einkommen wird mit
Null veranlagt. Die Personalsteuer wird ebenfalls erlassen.
Die
Steuerbehörden werden die Steuererleichterungen von sich aus mit der
Steuerveranlagung berücksichtigen.
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Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der
Steuererklärung
Das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der
Steuererklärung finden Sie unter der Rubrik Online-Schalter.
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Hinweise zum neuen Lohnausweis
Zum
Herunterladen
Lohnausweisformular/
Rentenbescheinigung
(ausfüllbares
Formular)
Kurzanleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (pdf, 65KB)
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der
Rentenbescheinigung (pdf, 340KB)
Häufig gestellte Fragen zum neuen Lohnausweis
Musterspesenreglement
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Wie werden im Kanton Luzern die Grundstückgewinnsteuer
berechnet?
Mit diesem Kalkulator lässt sich die ungefähre Höhe der
Grundstückgewinnsteuer berechnen:
http://interface.lu.ch/steuercalculator2/SteuerkalkulatorGGST.aspx
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Links
Für weitere wichtige Informatioinen z.B. bezüglich der
Steuerveranlagung verweisen wir SIe auf die Homepage der Steuerverwaltung des
Kantons Luzern.
http://www.steuern.lu.ch
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere
Informationen oder bei Fragen / Unklarheiten jederzeit zur Verfügung.
E-Mail senden
Telefon 041 455 53 10
Telefax 041 455 53 19
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