Home
Suchen:  
Notfallnummern Feedback Drucken

Steuern

 

Seitenanfang


Wie werden im Kanton Luzern die Staats- und Gemeindesteuern berechnet?

Der Steuertarif, welcher in der Wegleitung zur Steuererklärung ersichtlich ist, basiert auf einem Betrag für eine Einheit. Die gesamte Belastung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages (1 Einheit) mit der Anzahl Steuereinheiten für die Staats- und Gemeindesteuern des betreffenden Jahres.

 

Einheiten für die Steuerberechnung für das Jahr 2010

Staatssteuern 1.50 Einheiten
Gemeindesteuern 1.65 Einheiten
Röm.-kath. Kirchgemeinde 0.24 Einheiten
Ev.-Reformierte Kirchgemeinde 0.25 Einheiten
Christkatholische Kirchgemeinde 0.31 Einheiten
 
Total mit röm.-kath. Kirchgemeinde 3.39 Einheiten
Total mit ev.-reformierte Kirchgemeinde 3.40 Einheiten
Total mit christ.-kath. Kirchgemeinde 3.46 Einheiten
Total ohne Kirchgemeinde 3.15 Einheiten

 

Einheiten für die Steuerberechnung für das Jahr 2009

Staatssteuern 1.50 Einheiten
Gemeindesteuern 1.65 Einheiten
Röm.-kath. Kirchgemeinde 0.24 Einheiten
Ev.-Reformierte Kirchgemeinde 0.25 Einheiten
Christkatholische Kirchgemeinde 0.31 Einheiten
 
Total mit röm.-kath. Kirchgemeinde 3.39 Einheiten
Total mit ev.-reformierte Kirchgemeinde 3.40 Einheiten
Total mit christ.-kath. Kirchgemeinde 3.46 Einheiten
Total ohne Kirchgemeinde 3.15 Einheiten

 

Hier können Sie die Steuerbelastung für eine beliebige Luzerner Gemeinde berechnen lassen:

http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/default.aspx

 

Hier finden Sie den Steuerkalkulator für juristische Personen:

http://www.steuern.lu.ch/kalkulator_jp.xls

 

Hier finden Sie den Steuerkalkulator für Domizil- und Verwaltungsgesellschaften:

http://www.steuern.lu.ch/verwaltungsgesellschaft.xls

 

Hier finden Sie den Steuerkalkulator für die Berechnung von Kapitalleistungen aus Vorsorge:

http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/vorsorge.aspx

 

Hier finden Sie den Steuerkalkulator für die Berechnung der Erbschaftssteuer:

http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/erbschaftssteuer.aspx

 

Hier finden Sie die aktuelle Rangfolge nach Einheiten im Kanton Luzern:

Steuereinheiten 2010

Steuereinheiten 2009

Steuereinheiten 2008

Steuereinheiten 2007

Steuereinheiten 2006

 

 

 

 

Seitenanfang


Bezahlung der Steuern

Die Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) des laufenden Jahres wird jeweils bis spätestens 30. Juni sämtlichen Steuerpflichtigen zugestellt. Zu bezahlen sind die geschuldeten Steuern bis zum 31. Dezember des Steuerjahres (allgemeiner Fälligkeitstermin).

Auf Vorauszahlungen zwischen 1. Januar und 31. Dezember wird ein Zins von 1 % pro Rata gutgeschrieben. Bei verspäteten Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % in Rechnung gestellt.

Wichtig: Ist die Akontorechnung (früher provisorische Steuerrechnung) tiefer als die spätere Schlussrechnung (früher definitive Steuerrechnung) wird der Steuermehrbetrag ab 1. Januar des Folgejahres mit einem negativen Ausgleichszins von 1 % belastet.

Seitenanfang


Personalsteuer

Die Personalsteuer beträgt Fr. 50.00 pro Jahr. Sie wird von jeder über 18-jährigen Person erhoben. Ehepaare entrichten zusammen nur eine Personalsteuer.

Seitenanfang


Feuerwehrsteuer

In der Gemeinde wohnhafte Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 21. Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht endet nach dem 50. Altersjahr. Sie beträgt 3 0/00 des steuerbaren Einkommens; mindestens Fr. 30.00, höchstens Fr. 400.00. Ist bei einem Ehepaar nur ein Teil ersatzpflichtist, ist nur 1/3 der Abgabe zu entrichten, mindestens Fr. 10.00 oder höchstens Fr. 133.35.

Seitenanfang


Liegenschaftssteuer

siehe Merkblatt Liegenschaftssteuern

Seitenanfang


Zinssatz

Positiver Ausgleichszins

Der Zins wird gewährt ab 01. Januar des laufenden Steuerjahres auf Vorauszahlungen und zuviel bezahlten Steuern. Der positive Ausgleichskzins wird steuerlich nicht als Ertrag erfasst.

 

Positiver Ausgleichszins für Kalenderjahr 2010, ab 01.01.2010 1,0 %
Positiver Ausgleichszins für Kalenderjahr 2009, ab 01.01.2009 1,5 %
Positiver Ausgleichszins für Kalenderjahr 2008, ab 01.01.2008 2,0 %

 

 

Negativer Ausgleichszins

Der Zins wird ab 01.01. des Folgejahres (z.B. für Steuern 2009 ab 01.01.2010) erhoben. Wichtig zu beachten! Ist die Akontorechnung (früher provisorische Steuerrechnung) tiefer als die spätere Schlussrechnung (früher definitive Steuerrechnung) wird die der Steuermehrbetrag ab 01.01. des Folgejahres mit dem negativen Ausgleichszins belastet.

 

Negativer Ausgleichszins für Kalenderjahr 2010 1,0 %
Negativer Ausgleichszins für Kalenderjahr 2009 1,5 %
Negativer Ausgleichszins für Kalenderjahr 2008 2,0 %

 

 

Verzugszins

Der Verzugszins wird erhoben, sofern der Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung (früher definitive Steuerrechnung) nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.

 

Verzugszins für Kalenderjahr 2010 5,0 %
Verzugszins für Kalenderjahr 2009 5,0 %
Verzugszins für Kalenderjahr 2008 5,0 %

 

 

Gebühren

1. Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung kostenlos
2. Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung Fr. 40.00
Nach Ablauf der Einreichefrist auf die 2. Mahnung muss von Gesetzes wegen eine Ordnungsbusse erhoben werden udn die Veranlagung erfolgt nach Ermessen. Die Busse beträgt zwischen Fr. 100.00 und Fr. 10'000.00.
1. Mahnung für ausstehende Zahlungen kostenlos
2. Mahnung für ausstehende Zahlungen Fr. 40.00
Die Betreibungskosten gehen voll zu Lasten des Schuldners

Seitenanfang


Hinweis für Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen


Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim mit wenig Vermögen

Beziehen Sie am Ende des Steuerjahres Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und wohnen in einem Heim oder beziehen Sie dauernd wirtschaftliche Sozialhilfe und besitzen Sie ein Reinvermögen von weniger als Fr. 25'000.00 (Alleinstehende) bzw. Fr. 40'000.00 (Verheiratete), haben Sie Anspruch auf vollständigen Erlass der laufenden Steuern.

 

Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause

Den Rentner/innen zu Hause wird mit Ergänzungsleistungen der allgemeine Lebensbedarf (Kosten für Verpflegung, Kleider, Körperpflege, Zeitungen, Wohnung usw.) sichergestellt. Zu diesem allgemeinen Lebensbedarf gehört auch die Bezahlung von Steuern. Die AHV/IV-Renten werden zu 100% besteuert. Die Personalsteuer wird nicht erlassen.

Sozialhilfeempfänger mit wenig Vermögen

haben Anspruch auf vollständigen Steuererlass, sofern im Steuerjahr Sozialhilfe während mindestens 9 Monaten bezogen wurde. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. Die Personalsteuer wird ebenfalls erlassen.

 

Die Steuerbehörden werden die Steuererleichterungen von sich aus mit der Steuerveranlagung berücksichtigen.

Seitenanfang


Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärung

Das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Steuererklärung finden Sie unter der Rubrik Online-Schalter.

Seitenanfang


Hinweise zum neuen Lohnausweis

 

Zum Herunterladen

Lohnausweisformular/
Rentenbescheinigung
(ausfüllbares Formular)

Kurzanleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (pdf, 65KB)

Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (pdf, 340KB)

Häufig gestellte Fragen zum neuen Lohnausweis

Musterspesenreglement

 

Seitenanfang


Wie werden im Kanton Luzern die Grundstückgewinnsteuer berechnet?

Mit diesem Kalkulator lässt sich die ungefähre Höhe der Grundstückgewinnsteuer berechnen:

http://interface.lu.ch/steuercalculator2/SteuerkalkulatorGGST.aspx

Seitenanfang


Links

Für weitere wichtige Informatioinen z.B. bezüglich der Steuerveranlagung verweisen wir SIe auf die Homepage der Steuerverwaltung des Kantons Luzern.

http://www.steuern.lu.ch

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Informationen oder bei Fragen / Unklarheiten jederzeit zur Verfügung.

Telefon 041 455 53 10

Telefax  041 455 53 19

Seitenanfang